10.05.2011 | Der GOÄ-Spiegel
Auch Nicht-Nervenärzte können Nr. 849 GOÄ abrechnen: Abgrenzung zu anderen Gesprächsziffern beachten
Kann die Nr. 849 GOÄ auch bei stationärer Behandlung durch Nicht-Nervenärzte, speziell durch operativ tätige Ärzte, berechnet werden? Diese Frage stellen sich manche Chefärzte. Für die Beantwortung zunächst ein Blick in die Leistungslegende:
Leistungslegende Nr. 849
Psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen, Dauer mindestens 20 Minuten |
Mit der Leistungslegende ist keineswegs eine Leistung nur von Fachärzten mit einer Gebietsbezeichnung oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ gemeint. Nr. 849 GOÄ ist die „psychosomatische Grundversorgung“. Diese Form der psychotherapeutischen Behandlung steht jedem Arzt mit direktem Patientenkontakt offen, damit auch zum Beispiel operativ tätigen Ärzten oder Internisten. Nicht berechnungsfähig ist die Leistung nach Nr. 849 zum Beispiel für Laborärzte oder Pathologen. Von den in der Leistungslegende genannten Indikationen ist die „psychosomatische Störung“ die häufigste.
Sehr viele Krankheitsbilder, auch in den operativen Fächern, weisen psychosomatische Zusammenhänge auf. Werden diese dem Patienten aufgezeigt oder mit ihm erörtert, findet eine „psychotherapeutische Behandlung“ statt. Auch „psychoreaktive Störungen“ sind nicht selten, zum Beispiel Ängste. Als „neurotisch“ können zum Beispiel Aggravationen aufgefasst werden.
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