Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.09.2009 | Der GOÄ-Spiegel

    Auslagenersatz in der Privatambulanz

    Bei der ambulanten privatärztlichen Behandlung kann der Chefarzt, wie jeder niedergelassene Arzt, die nach § 10 GOÄ berechenbaren Auslagen in Rechnung stellen. Strittig ist manchmal, ob der Chefarzt die Auslagen konkret angeben und deren Höhe einzeln bestimmen muss oder auf die Nebenkosten des DKG-NT (Spalte 4) oder der UV-GOÄ (Spalte 4) zurückgreifen darf, falls er die Nebenkosten gegenüber dem Krankenhausträger nach diesen Gebührenwerken abrechnet.  

     

    In § 10 ist ausdrücklich gesagt, dass die Berechnung von Pauschalen nicht zulässig ist. Die in den Spalten der besonderen Kosten angegebenen Sätze haben insofern den Charakter von Pauschalen, als sie nicht auf den konkreten Einzelfall - der konkreten Kosten im jeweiligen Krankenhaus - abstellen. Sie sind aber (bei der Erstellung) kalkuliert worden und berücksichtigen nur die nach § 10 GOÄ auch berechenbaren Kosten. So sind die nach Abs. 2 des § 10 GOÄ nicht berechenbaren Kosten auch nicht einkalkuliert worden. Hinzu kommt, dass dem Chefarzt die Kosten tatsächlich in der betreffenden Höhe entstehen, so dass dies für ihn keinen Pauschalencharakter hat.  

     

    Trotzdem erkennen manchmal Beihilfen die Inrechnungstellung in Höhe der „besonderen Kosten“ nicht an. GOÄ-Kommentare beurteilen die Zulässigkeit unterschiedlich, verneinend zum Beispiel der Kommentar von Uleer e .a. (Beck-Verlag), bejahend der von Brück (Deutscher Ärzteverlag) und Hoffmann/Kleinken (Kohlhammer-Verlag). Im GOÄ-Ratgeber des DÄB vom 29. August 2005 sieht: „Die Bundesärztekammer ist daher der Auffassung, dass der Chefarzt auch in diesem Fall dem Patienten GOÄ-konform die Kosten berechnet, die ihm tatsächlich - durch seinen Vertrag mit dem Krankenhaus - entstehen.“