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  • 06.01.2009 | Der GOÄ-Spiegel

    „Dauerbrenner“ Nr. 1 und/oder Nr. 5 GOÄ

    In letzter Zeit kam es wieder zu Einsprüchen von Kostenträgern, wenn innerhalb eines Behandlungsfalles bei einem Termin die Nr. 1 GOÄ und bei einem anderen Termin die Nr. 5 GOÄ in Rechnung gestellt wurde. Zur Verdeutlichung ein vereinfachtes Beispiel:  

     

    Beispiel

    Am 11. Dezember wurden die Nr. 1 (Beratung), die Nr. 7 (Bauchstatus) sowie die Nrn. 410 und 3 x die Nr. 420 GOÄ (Ultraschall) in Rechnung gestellt. Am 18. Dezember wurden bei einer Kontrolluntersuchung die Nr. 5 (Kontrolluntersuchung Leber/Galle) sowie die Nr. 410 und einmal die Nr. 420 GOÄ (Ultraschall Leber und Galle) in Rechnung gestellt.  

    Es wird behauptet, mit dem Ansatz der Nr. 1 GOÄ am 11. Dezember sei auch die Nr. 5 GOÄ für den 18. Dezember „verbraucht“. Die Allgemeine Bestimmung Nr. 2 GOÄ vor Abschnitt B sage dies eindeutig durch die „und/oder“-Verknüpfung der Nrn. 1 und 5 GOÄ und so sehe es auch der GOÄ-Kommentar der Bundesärztekammer („Brück“ im Deutschen Ärzteverlag). Folgendes kann dem entgegengehalten werden:  

     

    Mit „und/oder“ ist ausgesagt, dass die Bestimmung dann ausgelöst wird, wenn sowohl eine der Leistungen allein als auch wenn beide Leistungen gemeinsam in Rechnung gestellt werden. Mehr besagt das nicht, vor allem keine „Mithaftung“ einer der beiden Nummern gegenüber der anderen.