01.12.2007 | Der GOÄ-Spiegel
Die Berechnung der Nr. 800 GOÄ durch Orthopäden
Im „GOÄ-Spiegel“ Nr. 6/2007 hatten wir aufgezeigt, dass die Nr. 800 GOÄ (Eingehende neurologische Untersuchung) auch von Orthopäden erbracht und abgerechnet werden kann.
Wer immer noch Probleme mit Kostenträgern hat, die dies nicht anerkennen wollen, kann jetzt auf eine bestätigende Auffassung im Deutschen Ärzteblatt hinweisen (Deutsches Ärzteblatt 104, Ausgabe 42 vom 19. Oktober 2007, Seite A-2904/B-2560/C-2484, „GOÄ-Ratgeber“). Dort heißt es: „Die Nr. 800 GOÄ sollte berechnet werden können, wenn mindestens drei der oben genannten Bereiche untersucht worden sind“ und „[Die Anführung der Nr. 800 im Abschnitt G der GOÄ] stellt, anders als im EBM, keine grundsätzliche Zugriffsbeschränkung für bestimmte Facharztgruppen dar. Die Berechnung der Nr. 800 GOÄ ist daher auch für Ärzte anderer Fachgebiete möglich, soweit die Leistung nach den Regeln der ärztlichen Kunst im Rahmen des medizinisch Notwendigen erbracht wurde.“
01.12.2007 | Der GOÄ-Spiegel
Die Berechnung der Nr. 800 GOÄ neben der Nr. 7 GOÄ
Nr. 7 GOÄ (Vollständige körperliche Untersuchung) enthält für die Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane auch die Prüfung der Reflexe. Deshalb ist aber nicht ausgeschlossen, die Nr. 800 GOÄ (Eingehende neurologische Untersuchung) auch neben der Nr. 7 GOÄ zu berechnen.
Es gibt keine formalen Ausschlusskriterien, weder in den Anmerkungen zu den Nrn. 7 und 800 GOÄ noch in Allgemeinen Bestimmungen. Werden neben der Reflexprüfung als Teil der Nr. 7 GOÄ noch zum Beispiel Sensibilität, Koordination und Vegetativum als neurologische Untersuchungen durchgeführt, ist dafür die Nr. 800 GOÄ auch neben dem „orthopädischen Organstatus“ nach der Nr. 7 GOÄ berechnungsfähig.
01.12.2007 | Der GOÄ-Spiegel
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