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  • 05.05.2008 | Der GOÄ-Spiegel

    Die Ultraschallabrechnung in mehreren Sitzungen korrekt begründen

    Bekanntlich ist die Berechnung der Ultraschalluntersuchungen mit dem einmaligen Ansatz der Grunduntersuchung (zum Beispiel der Nr. 410 GOÄ – Ultraschalluntersuchung eines Organs, 200 Punkte) und dem maximal dreimaligen Ansatz der Nr. 420 GOÄ (Ultraschalluntersuchung Organe, 80 Punkte) je Sitzung abgeregelt.  

    Manchmal sind in Abrechnungen die Ultraschalluntersuchungen auf mehrere Termine an einem Tag verteilt. Jeweils werden die Uhrzeiten und die untersuchten Organe angegeben.  

     

     

    Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, wenn die Untersuchungen aus medizinischer Notwendigkeit in verschiedenen Sitzungen erfolgten. Ist diese aber nicht gegeben, so liegt der Verdacht nahe, nur die Abrechnungsbestimmungen der GOÄ umgehen zu wollen. In einem solchen Fall kann schnell der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs erhoben werden!  

     

    Praxistipp

    Es ist daher zu empfehlen, die medizinische Notwendigkeit der getrennten Untersuchungen in der Rechnung deutlich zu machen – auch wenn die GOÄ dies formal nicht fordert.