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  • 07.07.2011 | Der GOÄ-Spiegel

    Fadenentfernungen: Achten Sie bei der Abrechnung auf die möglichen Differenzierungen

    Fadenentfernungen sind nach der Nr. 2007 GOÄ abzurechnen, ebenso Klammerentfernungen. Nr. 2007 GOÄ ist dabei für die Entfernung aus einer Wunde einmal berechenbar. Bei mehreren Wunden ist sie also entsprechend mehrfach berechnungsfähig. Muss in einer Wunde eine überdurchschnittlich hohe Anzahl von Fäden oder Klammern entfernt werden, so berechtigt dies nicht zum Mehrfachansatz. Ist die Fadenentfernung überdurchschnittlich zeitaufwendig oder schwierig, kann nur ein höherer Faktor berechnet werden.  

     

    Für Fadenentfernungen einer Wunde kann Nr. 2007 aber dann mehrfach berechnet werden, wenn die Entfernungen in getrennten Terminen erfolgen (zum Beispiel wegen bestehender Wundspannung im Abstand von Tagen). Bei Klammern kommt dies seltener vor.  

     

    Fäden oder Klammern sind als bestimmungsgemäß eingebrachte Materialien keine „Fremdkörper“ im Sinne der GOÄ. Die Nrn. 2009 oder 2010 GOÄ (Fremdkörperentfernung oberflächlich bzw. tiefsitzend auf operativem Wege) können für normale, gegebenenfalls auch schwierigere Fadenentfernungen deshalb nicht berechnet werden.  

     

    Wenn ein Faden aber abreißt, ist der Fadenrest zum „Fremdkörper“ geworden. Ist die Entfernung noch relativ einfach mit einer Pinzette oder eventuell mit Spreizen möglich, trifft Nr. 2009 GOÄ (je Fadenrest) zu. Ist der Fadenrest in der Tiefe verschwunden oder gar eingewachsen und muss tiefer als oberflächlich präpariert werden, ist sogar Nr. 2010 GOÄ berechnungsfähig.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 19 | ID 146627