06.11.2009 | Der GOÄ-Spiegel
Grundsatzstreit bei Abrechnung der Lebertransplantation: Bestandsaufnahme aufgrund aktueller Rechtsprechung
Zur seit langem strittigen GOÄ-Abrechnung bei einer Lebertransplantation verweisen private Krankenversicherungen nun auf das Urteil das Oberlandesgericht (OLG) Köln vom 12. Januar 2009 (Az: 5 U 163/08, Abruf-Nr. 093463). Das Gericht sagt, dass die Nr. 3184 GOÄ auch bei unangemessen niedriger Vergütung die verbindliche rechtliche Regelung sei. Zudem stellt es fest: „Eine Lebertransplantation umfasst auch die Explantation der Spenderleber beim Spender.“ Das OLG Köln war der Meinung, die gesamten Leistungen seien mit dem zweimaligen Ansatz der Nr. 3184 abgegolten.
Hinsichtlich der Verbindlichkeit der Nr. 3184 GOÄ als Abrechnungsgrundlage muss man dem zustimmen. Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 27. September 2001 (Az: 8 U 181/00) ist nicht mehr aufrecht zu erhalten angesichts der inzwischen klaren Regeln zum Begriff der „Zielleistung“ in der GOÄ und der Feststellung auch des Bundesgerichtshofs, dass es Sache des Verordnungsgebers ist, darüber zu befinden, wie ärztliche Leistungen zu bewerten sind (Urteil vom 13. Mai 2004, Az: III 344/03; siehe dazu „Chefärzte Brief“ Nr. 8/2004, S. 15 ff.).
In der Folge wurde beispielsweise seitens des OLG Hamm im Urteil vom 8. September 2004 (Az: 3 U 90/04) eine Pauschalabrechnung mit 60.000 Punkten - angelehnt an die Empfehlungen der Bundesärztekammer - abgelehnt. Ähnlich lehnte das LG Kiel am 15. Oktober 2004 (Az: 8 O 9/04) die zehnmalige Berechnung der Nr. 2630 GOÄ analog - was ebenfalls 60.000 Punkten entsprach - ab und sprach dem Arzt die zweimalige Berechnung der Nr. 3184 zu.
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