05.01.2010 | Der GOÄ-Spiegel
Interessantes Amtsgerichts-Urteil zur Durchleuchtung bei Hüft-TEP
Urteile, in denen die eigenständige Berechenbarkeit von Leistungen wie Synovektomie, Bursektomie oder Osteophytenabtragungen neben der GOÄ-Nr. 2151 (Hüft-TEP) bestätigt wird, gibt es inzwischen so viele, dass wir im „GOÄ-Spiegel“ eine Entscheidung nur noch dann vorstellen, wenn es in seiner Begründung herausragt. Dies gilt für das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 20. November 2009 (Az: 1 C 141/09; Abruf-Nr. 094061). Das Gericht nimmt hier explizit Bezug auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. Juni 2008 (Az: III ZR 217/05; siehe dazu „Chefärzte Brief“ Nrn. 7 bis 9/2008).
Besonders interessant bei dieser Entscheidung ist, dass der Sachverständige zur Durchleuchtung (GOÄ-Nr. 5295) zunächst ausgeführt hatte, diese sei erfolgt, um die Passgenauigkeit der Prothese herbeizuführen. Damit sei die Durchleuchtung ein - nicht eigenständig berechenbarer - Teilschritt zur Zielleistung nach Nr. 2151, nämlich dem korrekten Sitz der Prothese.
Auf erneute Befragung hin hat der Sachverständige dann ausgeführt, die Durchleuchtung sei indes kein methodisch notwendiger Schritt bei einer Operation nach GOÄ-Nr. 2151. Damit sah das Gericht die Durchleuchtung im Sinne des BGH-Urteils vom 5. Juni 2008 als eigenständig berechenbare Leistung, denn sie sei als weitergehende diagnostische Maßnahme erfolgt, weil sich der Operateur auf anderem Wege nicht Klarheit über chirurgische Maßnahmen schaffen konnte.
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