03.02.2010 | Der GOÄ-Spiegel
(Kein) Mehrfachansatz GOÄ-Nr. 1408
Die GOÄ-Nr. 1408 stellt auf eine audioelektroenzephalographische Untersuchung ab. Durch diesen Bezug auf „Untersuchung“ ist diese Ziffer für die im Rahmen einer Sitzung durchgeführten Messungen nur einmal berechenbar - gleich ob nur frühe oder auch mittlere und späte Potenziale untersucht werden und auch gleich, ob Signale unterschiedlicher Auslöseart (Klick- oder Tonreize) verwendet werden. Ebenso löst die Ableitung an verschiedenen Orten (zum Beispiel Hirnstamm und Hirnrinde) keine Mehrfachberechenbarkeit aus. Ein im Vergleich zur „Standardanwendung“ höherer Aufwand kann nur mit einem höheren Faktor (bis 3,5-fach) berücksichtigt werden.
Der mancherorts zur Begründung der Mehrfachabrechnung herangezogene Vergleich mit der GOÄ-Nr. 828 ist unwirksam. Eine Mehrfachberechnung der Nr. 828 kommt nur dann infrage, wenn verschiedene der dort zur „Messung“ genannten Potenziale (VEP, AEP, SSP) zur Anwendung kommen. Für die mit nur einer Art evozierter Potenziale durchgeführten Messungen kann Nr. 828 im Rahmen einer Sitzung genauso wie Nr. 1409 nur einmal berechnet werden.