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  • 04.03.2009 | Der GOÄ-Spiegel

    Keine Berechnung der Gefäßpunktion bei Eigenblutspende

    Einige Ärzte schlossen daraus, dass in der Allgemeinen Bestimmung vor Abschnitt C II der GOÄ nur zu den Nrn. 270 bis 287 gesagt ist, dass Gefäßpunktionen nicht eigenständig berechenbar sind, dass zur Eigenblutspende die Venenkatheteranlage neben der Nr. 288 oder Nr. 289 GOÄ abgerechnet werden könnte.  

     

    Die Bestimmung ist überflüssig. Aus § 4 GOÄ ergibt sich, dass methodisch notwendige Bestandteile einer Leistung nicht eigenständig abgerechnet werden dürfen und dass Leistungen oder Leistungsbestandteile nicht nochmals abgerechnet werden dürfen, wenn sie bereits mit einer anderen Leistung vergütet wurden. Die Gefäßpunktion ist entweder methodisch notwendig (bei Neuanlage) oder mit einer anderen Leistung abgegolten (zum Beispiel bei der Blutabnahme oder nachfolgender Infusion). Die Bestimmung, die dieses klarstellen sollte, schafft hier nur Verwirrung: Die Gefäßpunktion (Venenkatheteranlage) ist mit der Eigenblutspende abgegolten. Eine eher theoretische Ausnahme wäre nur der ZVK (Zentraler Venenkatheter) nach Nr. 260 GOÄ.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 20 | ID 125180