01.09.2009 | Der GOÄ-Spiegel
Keine Minderung zu Zuschlag J
Da auch Belegärzte den „Chefärzte Brief“ lesen, weisen wir hier darauf hin, dass der Zuschlag J der GOÄ (Zuschlag zum Vorhalten der belegärztlichen Visite, 4,66 Euro) nicht nach § 6a GOÄ gemindert werden muss (siehe Text des § 6a GOÄ). Ausgelöst wird unser Hinweis durch die Anfrage eines Belegarztes, der bisher um 15 Prozent gemindert hat und dessen Computerprogramm dies akzeptierte.
Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 19 | ID 129736