04.03.2009 | Der GOÄ-Spiegel
Kosten für einen Dolmetscher
Müssen zur Verständigung mit Patienten oder deren Angehörigen Dolmetscher eingesetzt werden, so entstehen grundsätzlich gesondert berechenbare Kosten. Eine Berechnung als Auslagenersatz nach § 10 GOÄ ist aber nicht möglich. Die Kosten sollten direkt vom Dolmetscher dem Patienten in Rechnung gestellt werden. Möglich wäre aber auch ein Vorstrecken durch den Arzt oder das Krankenhaus und ein Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB. Auf jeden Fall setzt die Berechnung der Dolmetscherkosten einen Auftrag durch den Patienten - oder die zahlungspflichtige Stelle - voraus. Der Patient oder Zahlungspflichtige ist hierüber vor der Leistung aufzuklären - ebenso über die voraussichtliche Höhe der Kosten. In der Praxis stellt sich dieses Problem nur selten, da Patienten oder Botschaften schon von sich aus für eine Übersetzungshilfe sorgen.