05.08.2010 | Der GOÄ-Spiegel
Leistungen im Zusammenhang mit dem EEG: Was ist berechnungsfähig, was nicht?
Im Zusammenhang mit der Nr. 827 GOÄ (EEG) werden manchmal die Nrn. 650 GOÄ (EKG), 431 GOÄ (Elektrokardioskopie), 601 GOÄ (Hyperventilationsprüfung) und 831 GOÄ (Vegetative Funktionsdiagnostik) in Rechnung gestellt. Dies ist allerdings nicht zulässig - und zwar aus folgenden Gründen:
- Das beim EEG mit abgeleitete Einkanal-EKG ist keine Rhythmusdiagnostik im Sinne der Nr. 650 GOÄ (EKG zur Feststellung einer Rhythmusstörung und/oder Verlaufskontrolle) und auch keine Leistung im Sinne der Nr. 431 GOÄ (Elektrokardioskopie im Notfall).
- Es fehlt auch an der von der EEG-Leistung eigenständigen Indikation, die hier Voraussetzung wäre, um die EEG-Erweiterung von einer „besonderen Ausführung“ im Sinne des § 4 Abs 2a GOÄ abzugrenzen.
Damit sind weder Nr. 650 GOÄ noch Nr. 431 GOÄ für das beim EEG mit abgeleitete EKG als selbstständige Leistungen berechenbar. Nicht ausgeschlossen ist natürlich die - eher seltene - Ausnahme, dass in derselben Sitzung (bei kardialer Vorerkrankung oder Zwischenfällen) aus kardialer Indikation ein vollständiges EKG abgeleitet und ausgewertet wird oder eine Notfall-Kardioskopie erfolgt.
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