07.06.2011 | Der GOÄ-Spiegel
LG Bonn bestätigt Abrechnung der Szintigraphie und des Arztbriefes bei PET
Die Berechnung der Nr. 5431 GOÄ (Ganzkörper-Szintigraphie) neben der Nr. 5489 GOÄ (PET) ist umstritten. Jetzt gibt es ein neues Urteil des Landgerichts (LG) Bonn vom 11. April 2011, das die Nebeneinanderberechnung dieser beiden Gebührennummern bestätigt (Az: 9 O 464/09, Abruf-Nr. 111852). Außerdem erkannte das Gericht den Ansatz der Nr. 75 GOÄ (Arztbrief) an: Die in den Berichten vorgenommene Würdigung der Befunde und die Umfänglichkeit der Berichte würden die Abrechnung der Nr. 75 GOÄ rechtfertigen.
Der Fall
Im Urteilsfall hatte eine private Krankenversicherung in 25 Fällen auf Rückforderung des ihres Erachtens zu viel gezahlten Honorars geklagt. Nach Auffassung der PKV war die Leistung nach Nr. 5431 GOÄ nicht erfüllt, da keine planaren Szintigraphien mittels Gammakamera, sondern nur Schichtaufnahmen mittels PET-Kamera erstellt worden waren. Zum anderen sei, selbst wenn die Leistung nach Nr. 5431 GOÄ erfüllt worden wäre, dies durch das Honorar für die Nrn. 5488 bzw. 5489 GOÄ abgegolten. Darüber hinaus zweifelte die PKV noch die Berechtigung des 2,3-fachen Faktors und die Abrechnung der Nr. 75 GOÄ (Arztbrief) an.
Das Urteil
Ein Sachverständiger hatte dem Landgericht erläutert, wie bei der PET planare Szintigramme erstellt werden und dass diese auch ausgedruckt und diagnostisch genutzt wurden. Unter Würdigung der Sachverständigenmeinung erkannte das LG die Nebeneinanderberechnung der Nrn. 5431 und 5489 GOÄ an. Zum einen sah das Gericht den eigenständigen diagnostischen Wert der Szintigramme, zum anderen auch den erheblichen Aufwand des Ganzkörper-PET. Außerdem gebe es in der GOÄ keine Ausschlussbestimmung, die die Nebeneinanderberechnung der Nrn. 5431 GOÄ (Ganzkörper-Szintigraphie) und 5489 verbietet.
Bewertung des Urteils
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