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  • 02.06.2009 | Der GOÄ-Spiegel

    Mindestdauer nicht erreicht: Wann ist die GOÄ-Ziffer dennoch berechenbar?

    Viele Leistungen des Abschnitts G der GOÄ setzen eine Mindestdauer voraus. Wird diese nicht erreicht, kommt es für die Entscheidung, ob die entsprechende GOÄ-Ziffer doch berechnet werden kann, auf die Gründe und darauf an, wie sich das Geschehen darstellte.  

     

    Der Arzt berechnet sein Honorar für „ärztliche Bemühungen“, nicht für einen zugesagten Erfolg. Wird die Leistung aus medizinischen Gründen - zum Beispiel wegen Erschöpfung oder zu starker Reaktion des Patienten - nicht vollendet, ist sie als „versuchte Leistung“ zu sehen. Hier braucht der Arzt auf sein Honorar nicht zu verzichten, wenn der Leistungsinhalt im Wesentlichen erbracht war. Dies trifft aber nur bei relativ geringfügigen Zeitunterschreitungen zu und nur dann, wenn die Leistung inhaltlich nicht eine andere wurde.  

     

    Die betreffende Ziffer kann berechnet werden. Allerdings ist dem Zahlungspflichtigen die tatsächlich erbrachte Leistung kenntlich zu machen. In der Rechnung sollte dann zum Beispiel stehen „Dauer nur 40 Minuten, Beendigung wegen Erschöpfungszustand“.