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    GStB Gestaltende Steuerberatung

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    30.06.2009 | Der GOÄ-Spiegel

    Private Dienstleister dürfen auch weiterhin ambulante GKV-Leistungen abrechnen

    Die Abrechnung von gegenüber GKV-Versicherten erbrachten Krankenhausleistungen (zum Beispiel im Rahmen von Notfallbehandlungen) über private Dienstleister wie PRIA oder PVS war vom Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 10. Dezember 2008 für rechtswidrig erklärt worden. Das BSG hatte dies mit dem Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigung begründet. Dies sollte laut BSG auch gelten, wenn die Patienten Einwilligungserklärungen gegeben haben. Vom BSG war eine Übergangsfrist nur bis zum 30. Juni 2009 eingeräumt worden.  

     

    Mit der Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) vom 18. Juni 2009 beschloss nun die Bundesregierung: Krankenhäuser, die private Dienstleister für die Abrechnung im Notfall erbrachter ambulanter Leistungen gegenüber der KV in Anspruch nehmen, brauchen sich zumindest bis zum 30. Juni 2010 nicht umzustellen. Damit hat die Regierung Zeit gewonnen, nach den Wahlen eine umfassende gesetzliche Regelung für die Weitergabe von Sozialdaten zu schaffen.  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2009 | Seite 20 | ID 128100

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