01.09.2007 | Der GOÄ-Spiegel
Radiologie: CT-Höchstwert bei getrennten Untersuchungen
Ob für an einem Tag zu unterschiedlichen Uhrzeiten durchgeführte CT-Untersuchungen jeweils die einzelnen Leistungen oder nur der Höchstwert nach Nr. 5369 GOÄ (Höchstwert für die Nrn. 5370 bis 5374, 3.000 Punkte) berechnet werden kann, ist manchmal umstritten.
Der Höchstwert nach Nr. 5369 GOÄ bezieht sich nicht auf Leistungen eines Tages, sondern auf die in einer Sitzung erbrachten Leistungen. Werden verschiedene CT-Untersuchungen der GOÄ-Nrn. 5370 bis 5374 in einer Sitzung durchgeführt, ist dafür auf jeden Fall der Höchstwert nach Nr. 5369 GOÄ anzuwenden.
Bei zeitlich deutlich voneinander getrennten Untersuchungen – der Patient muss zwischenzeitlich die Röntgenabteilung verlassen haben – ist nur dann die Abrechnung von Einzelleistungen anstelle der Nr. 5369 GOÄ zulässig, wenn die Aufteilung der Untersuchungen (zum Beispiel vormittags CT des Abdomens, nachmittags CT des Skeletts) oder eine Wiederholung der Untersuchung (zum Beispiel vor- und nachmittags CT des Kopfes) medizinisch notwendig war.
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