06.01.2009 | Der GOÄ-Spiegel
Spulenwechsel nach Nr. 5732 nicht erstattet - zu Recht?
Frage: „Wir haben bei einem Unfallpatienten eine MRT-Untersuchung der Halswirbelsäule und der Schulter an einem Tag durchgeführt und entsprechend UV-GOÄ mit der Nr. 5735 abgerechnet. Da bei dieser Untersuchung ein Spulenwechsel von HWS auf Schulter erforderlich war, rechneten wir zusätzlich den Zuschlag nach Nr. 5732 GOÄ ab. Die Versicherung verweigerte die Zahlung und verwies auf die Arbeitshinweise der Unfallversicherungsträger. Zu Recht?“
Antwort: Unseres Erachtens verweigerte der Unfallversicherungsträger die Nr. 5732 zu Recht. Die Leistungsposition ist im Grunde für einen Spulen- oder Positionswechsel innerhalb einer Untersuchungsleistung vorgesehen, zum Beispiel wenn bei der Untersuchung mehrerer Gelenke unterschiedliche Spulen erforderlich sind.
Die Untersuchungen verschiedener Organe, die jeweils eine eigenständige Gebührenziffer auslösen (hier die Nrn. 5705 und 5729 GOÄ, im Höchstwert Nr. 5735 GOÄ subsumiert), sind nicht als Spulenwechsel im vorgenannten Sinne aufzufassen. Auch die BÄK und BDR verneinen für den Bereich der Privatabrechnung eine entsprechende Abrechnungsweise (in DER RADIOLOGE 2005, M 164 ff.). Diese Stellungnahme wird auch in „Brück“ und „Hoffmann“ zitiert.
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