01.10.2007 | Der GOÄ-Spiegel
Urologie: Die Operation von Nierenzysten
Zu der selten gewordenen Freilegung und Abtragung von Nierenzysten mit Marsupialisierung des Zystenrandes wurde der Berechnung mit der Nr. 1836 GOÄ (Nierenpolresektion) widersprochen.Der Widerspruch erfolgte zu Recht. Hier wird kein Nierenparenchym entfernt. Andererseits ist der Eingriff mehr als eine bloße Freilegung der Niere nach Nr. 1830 GOÄ mit den dort fakultativ eingeschlossenen Maßnahmen.
Angemessen ist die analoge Berechnung mit der Nr. 1831 GOÄ (Nephropexie). Werden mehrere Nierenzysten einer Niere operiert, wäre Nr. 1831 GOÄ jeweils abrechnungsfähig, dann aber unter Abzug der Eröffnungsleistung nach Nr. 1830 GOÄ. Die Berechnung nach Nr. 1831 analog wäre auch bei der laparoskopischen Operation möglich.
Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 17 | ID 113056