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  • 08.12.2010 | Der GOÄ-Spiegel

    Wer darf den Ganzkörperstatus nach Nr. 8 GOÄ abrechnen?

    Im GOÄ-Ratgeber des Deutschen Ärzteblatts (DÄB) vom 12. November 2010 werden bei den Fachärzten, denen die Abrechnung der Nr. 8 GOÄ (Ganzkörperstatus) erlaubt ist, nur praktische Ärzte, Allgemeinärzte, Internisten, Kinderärzte und Chirurgen angeführt. In dieser Ausschließlichkeit muss dieser Aussage aber widersprochen werden. Einen Ganzkörperstatus zu erheben, hat jeder Arzt erlernt. Gerade die im GOÄ-Ratgeber angeführten praktischen Ärzte zeigen, dass dafür keine Fachweiterbildung erforderlich ist.  

     

    In Ausnahmefällen ist es also möglich, dass Ärzte anderer Fachgruppen den Ganzkörperstatus abrechnen - sofern die medizinische Notwendigkeit gegeben ist und alle in der Anmerkung zur Nr. 8 genannten obligaten Leistungsinhalte erbracht werden. Ein Ganzkörperstatus kann notwendig sein, wenn ein Anästhesist oder ein Orthopäde einen schwer schmerzkranken Patienten untersuchen, um eine Diagnose in Hinblick auf die Auswahl des Therapieverfahrens zu treffen. Dasselbe gilt, wenn ein Patient mit vielen Vorerkrankungen aufgenommen wird, ohne dass ausreichende Vorbefunde vorliegen.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 20 | ID 140763