06.01.2009 | Der GOÄ-Spiegel
Wie ist die „Kapselkoloskopie“ berechenbar?
Analog zur Dünndarmkapsel („Heidelberger Kapsel“) gibt es die Kolonkapsel. Für die Dünndarm-Kapsel empfahl der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen (Deutsches Ärzteblatt vom 8. April 2005) die Berechnung mit der Nr. 684 GOÄ (Bulbuskopie) plus der Nr. 687 GOÄ analog (hohe Koloskopie).
In Anlehnung daran kann für die Kapselkoloskopie die Nr. 687 GOÄ zweimal berechnet werden - einmal „originär“ und einmal analog. Diese Abrechnung berücksichtigt auch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. Mai 2004 (Az. III ZR 344/03 - Abruf-Nr. 041482). Der BGH hatte so der Abrechnung der erheblich weiterentwickelten Leistung der radikalen Thyreoidektomie mit Kompartimentausräumung mit zweimal der Nr. 2757 GOÄ stattgegeben. Bei ambulanter Untersuchung sind die Kosten für die Kapsel gesondert in Rechnung zu stellen, da sie die Voraussetzungen des
§ 10 GOÄ (Auslagenersatz) erfüllt.