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  • 04.03.2009 | Der GOÄ-Spiegel

    Wie kann die Hämodilution abgerechnet werden?

    Obwohl das Verfahren altbekannt ist, enthält die GOÄ für die Hämodilution keine explizite Leistungsziffer. Die Nr. 290 der alten GOÄ wurde 1996 bei der Neufassung des Abschnitts C schlicht vergessen. Es können daher die Nrn. 288 analog, 271 (oder 272) und 286 sowie gegebenenfalls zusätzlich die Nr. 261 GOÄ abgerechnet werden.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 20 | ID 125181