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  • 08.04.2010 | Der GOÄ-Spiegel

    Z-Plastik: Nr. 2381 oder 2382 GOÄ abrechnen?

    Bei Z-Plastiken fordern einige private Kostenträger die Abrechnung mit der Nr. 2381 GOÄ (Einfache Hautlappenplastik, 370 Punkte) statt der Nr. 2382 GOÄ (Schwierige Hautlappenplastik, 739 Punkte). Die Unterscheidung ist in der GOÄ nicht weiter definiert. Vergleicht man die Bewertungen beider Plastiken mit anderen Leistungen des Abschnitts L VII der GOÄ (Chirurgie der Körperoberfläche) zu Hautplastiken - zum Beispiel den Nrn. 2386 (Schleimhauttransplantation mit plastischer Deckung) oder 2392 (Anlage eines Rundstiellappens) -, so kann man annehmen: Bei einfachen Hautlappenplastiken sind keine aufwendigeren Schnittführungen und Verschiebungen für die Plastik erforderlich. Die Z-Plastik ist demnach der Nr. 2382 zuzuordnen.  

     

    Unterstützt wird diese Auffassung im GOÄ-Ratgeber des Deutschen Ärzteblatts (DÄB) vom 16. Mai 2008. Dort heißt es: „Die Z-Plastik stellt beispielsweise eine aufwendigere Hautlappenplastik dar“ und „Eine Z-Plastik stellt in der Regel eine schwierigere und zeitaufwendigere Leistung dar, die eher der Nr. 2382 GOÄ zuzuzordnen wäre.“  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 19 | ID 134806