04.12.2008 | Der GOÄ-Spiegel
Zielleistung: Die Schauplätze wechseln
Nach dem BGH-Urteil vom 5. Juni 2008 (Az: III ZR 239/07 – Abruf-Nr. 082031; siehe auch Beiträge im „Chefärzte Brief“ Nrn. 7/8/9/2008) erkennen die meisten privaten Kostenträger, dass ihre bisherige Argumentation keinen Erfolg mehr verspricht. Daher wechseln sie nunmehr ihre Argumente wie folgt aus:
„Besondere Ausführung“
Die privaten Kostenträger berufen sich in der Ablehnung der berechneten GOÄ-Ziffern nicht mehr darauf, eine Leistung sei Bestandteil der anderen abgerechneten Leistung (der „Zielleistung“), sondern sie sei deren „besondere Ausführung“. Damit sei sie gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ nicht eigenständig berechenbar (§ 4 Abs. 2a: „Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung ist ...“).
Ein Beispiel: Die Synovektomie bei einer Knie-TEP sei nur eine „besondere Ausführung“ der notwendigen Kapseleröffnung. Wenn dann noch „sachverständig“ dargestellt wird, dass immer ein kleiner Teil der Gelenkschleimhaut mit der Fettkörper-Resektion reseziert werden müsse und dass die GOÄ für die aufwendigere Ausführung einer Leistung nur den Steigerungsfaktor vorsehe, macht dies zunächst Eindruck.
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