02.03.2011 | Der GOÄ-Spiegel
Zuschläge für ambulante Anästhesien
Ein ähnliches „Schicksal“ wie die Zuschläge K1 und K2 trifft die Zuschläge zu ambulanten Anästhesien nach Nrn. 446 (300 Punkte) und 447 GOÄ (650 Punkte). Manche Ärzte glauben, sie seien nur dann berechenbar, wenn die ambulante Narkose/Anästhesie zu einer Leistung erfolgte, die in dem „Ziffernkatalog“ angeführt ist, der vor dem Abschnitt C VIII GOÄ steht. Diese Einschätzung ist falsch, denn bei diesen Zuschlägen ist laut Leistungstext lediglich die „ambulante Durchführung von Anästhesieleistungen“ erforderlich. Somit sind die Zuschläge 446 und 447 auch bei ambulanter Schmerztherapie berechnungsfähig. Anders verhält es sich bei den Zuschlägen 448 und 449 GOÄ (Nachbetreuung), die nur „nach zuschlagberechtigten ambulanten operativen Leistungen“ berechnungsfähig sind.
Bei der BG-Behandlung gelten abweichende Regelungen: In den „Arbeitshinweisen der Unfallversicherungsträger“ steht, dass für die Zuschläge 446 oder 447 der UV-GOÄ eine zuschlagsberechtigte Operation vorausgesetzt wird und dass dann, wenn die Anästhesie zur Schmerztherapie erfolgte, ein Zuschlag nicht in Betracht kommt.