07.07.2010 | Der GOÄ-Spiegel
ZVD-Messung nicht neben Nr. 435 GOÄ
Für alleinige Messungen des zentralen Venendrucks (ZVD) bei liegendem Katheter hatten wir im „Chefärzte Brief“ Nr. 5/2009 die analoge Abrechnung mit der Nr. 2804 GOÄ (Druckmessung[en] am freigelegten Blutgefäß, 253 Punkte) empfohlen. Bei alleiniger Messung des ZVD ist der Ansatz von Nr. 648 GOÄ (605 Punkte) nicht möglich, da hierfür der Einsatz einer Katheteranlage und eine Röntgenkontrolle erforderlich wäre. Nun wurden wir gefragt, ob Nr. 2804 GOÄ neben der Nr. 435 GOÄ (Intensivmedizinische Überwachung, 900 Punkte) berechnet werden kann.
Das ist nicht möglich: Die Nrn. 648 und 435 GOÄ sind in der Anmerkung zu Nr. 435 GOÄ ausdrücklich nebeneinander ausgeschlossen. Zwar ist die Nr. 2804 GOÄ darin nicht aufgeführt. Daraus kann aber nicht der Rückschluss gezogen werden, dass deswegen die Nr. 2804 GOÄ analog neben der Nr. 435 GOÄ berechnet werden kann. Grund: Inhaltlich ist mit der Nr. 648 GOÄ auch deren Teilleistung - die Messung - ausgeschlossen. Nr. 2804 GOÄ analog für die ZVD-Messung(en) ist somit nicht neben Nr. 435 GOÄ berechenbar.