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  • 01.10.2006 | Entwicklungsklausel, Teil 1

    Muss der Chefarzt Kompetenzbeschneidungen durch den Krankenhausträger dulden?

    von Rechtsanwälten Nando Mack und Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Münster

    Chefärzte sehen sich im Einzelfall dem Versuch des Krankenhausträgers ausgesetzt, ihre Kompetenzen zu beschneiden. Neben der persönlichen „Demontage“ drohen auch finanzielle Einbußen durch Beschränkung oder Verlust der Privatliquidationsbefugnisse. Mögliche Ursachen können darin liegen, dass der Krankenhausträger gewechselt hat, die Bettenzahl vermeintlich zu hoch ist oder die bislang durch eine Abteilung erbrachten Leistungen aufgeteilt und durch zwei Abteilungen oder mehrere Chefärzte erbracht werden sollen.  

     

    Beispiele aus der Praxis

    So beabsichtigte beispielsweise ein Krankenhausträger in einem vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Paderborn verhandelten Fall (Urteil vom 12. April 2006, Az: 3 Ca 2300/05) die Teilung der seit über zehn Jahren vom klagenden Chefarzt alleinverantwortlich geleiteten Abteilung bei gleichzeitiger Einrichtung eines Kollegialsystems durch die Einstellung eines weiteren Leitenden Arztes.  

     

    In einem anderen aktuellen Fall des ArbG Hagen (noch nicht veröffentlichtes Urteil vom 5. September 2006, Az: 5 Ca 2811/05) wurde einem Chefarzt der unfallchirurgischen und orthopädischen Abteilung die Befugnis zur Durchführung von Knie- und Hüftoperationen zugunsten zweier Kollegen entzogen, so dass er lediglich noch Wirbelsäulenoperationen vornehmen konnte.  

     

    In derartigen Situationen stellt sich die Frage, ob der betroffene Chefarzt diese Maßnahmen des Krankenhausträgers dulden muss oder welche rechtlichen Möglichkeiten ihm offen stehen. Die Beantwortung dieser Frage hängt maßgeblich von den individuellen vertraglichen Gegebenheiten ab. Besondere Bedeutung kommt dabei den Entwicklungsklauseln zu. Nachfolgend gehen wir auf die eingangs genannten Fälle genauer ein.  

    Die Teilung einer Abteilung: Erlaubt oder nicht?

    Im vom ArbG Paderborn entschiedenen Fall begehrte der klagende Chefarzt, eine vom beklagten Krankenhausträger beabsichtigte Teilung der von ihm seit mehr als zehn Jahren alleinverantwortlich geleiteten Abteilung zu verhindern. Der Krankenhausträger plante, die Abteilung in zwei Subdisziplinen aufzuteilen, in diesem Rahmen zugleich ein Kollegialarztsystem einzuführen und demgemäß einen weiteren Leitenden Arzt innerhalb der Abteilung einzustellen.