01.09.2005 | Ermächtigung
Für MRT-Ermächtigung ist der Planungsbereich maßgeblich
Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung können mit Zustimmung des Krankenhausträgers vom Zulassungsausschuss zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist zu erteilen, wenn eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse des Krankenhausarztes nicht sichergestellt wird.
Doch wann ist von einer solchen Unterversorgung auszugehen? Und was gilt, wenn die entsprechende Leistung im benachbarten Planungsbereich zur Verfügung steht? Hierzu hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem für die Praxis sehr relevanten Berufungsurteil vom 9. Februar 2005 entschieden, dass für eine MRT-Ermächtigung die Situation im entsprechenden Planungsbereich maßgeblich ist (Az: L 3 KA 253/02 – Abruf-Nr. 052461).
Der Fall
Ein Chefarzt einer radiologischen Krankenhausabteilung hatte unter anderem die Ermächtigung zur Erbringung von kernspintomographischen Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung beantragt, da in dem maßgeblichen Planungsbereich kein anderer Radiologe MRT-Leistungen erbrachte.
Er erhielt allerdings keine Ermächtigung. Nach Auffassung des Berufungsausschusses kann bei der Prüfung des Sicherstellungsbedürfnisses für aufwändige und teure Großgeräteleistungen nicht auf die Grenzen des einzelnen Planungsbereichs abgestellt werden, sondern auch die Leistungserbringung in angrenzenden Planungsbereichen muss Berücksichtigung finden. Hiergegen klagte der Radiologe.
Das Urteil
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