01.11.2007 | Ermächtigung
Keine Beratungsleistungen des Chefarztes, wenn eine Ermächtigung beschränkt ist
Das Sozialgericht (SG) Marburg hat mit Urteil vom 6. Juni 2007 (Az: S 12 KA 1023/06 – Abruf-Nr. 072988) entschieden, dass ein Chefarzt ausschließlich zu diagnostischen Leistungen, nicht aber zu Beratungsleistungen gegenüber Patienten ermächtigt werden darf, wenn seine Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung auf die konsiliarische Beratung von Fachärzten beschränkt ist .
Diese Entscheidung steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben, wird aber den Bedürfnissen der Praxis nicht gerecht. Für Chefärzte, die eine Teilnahme an der ambulanten Versorgung anstreben oder ausbauen möchten, bietet die Entscheidung Anlass, die möglichen Alternativen einer Ermächtigung – zum Beispiel Teilzulassung, Anstellung bei einem niedergelassenen Vertragsarzt, Medizinisches Versorgungszentrum – zu überprüfen.
Der Sachverhalt
In dem zugrunde liegenden Fall war der Chefarzt einer gynäkologischen Abteilung vom Zulassungsausschuss ausschließlich zur konsiliarischen Beratung von niedergelassenen Gynäkologen auf namentliche Überweisung ermächtigt worden. Die Ermächtigung umfasste neben den im Einzelnen benannten abrechenbaren Diagnoseleistungen des EBM auch die Beratungsleistung nach Nr. 08220 EBM (Beratung/Erörterung, Dauer: mindestens zehn Minuten), die jedoch nur bei gesicherten Karzinom-Patienten angesetzt werden durfte.
Hiergegen klagte die Kassenärztliche Vereinigung (KV). Sie meinte, dass die Ermächtigung für die Beratungsleistung unzulässig sei, weil die Konsiliaruntersuchung auf diagnostische Leistungen beschränkt sei.
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