01.12.2006 | Ermächtigung
SG Marburg: Ermächtigung eines Chefarztes erfordert ausreichende Begründung
Die Ermächtigung eines Krankenhausarztes zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung unterliegt strengen gesetzlichen Anforderungen. Das Sozialgericht (SG) Marburg hat die hierfür geltenden Voraussetzungen in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (Urteil vom 11. Oktober 2006, Az: S 12 KA 671/06 – Abruf- Nr. 063518) über die Ermächtigung eines Chefarztes erneut aufgezeigt. Gleichzeitig betonten die Richter, dass der Ausnahmecharakter einer Ermächtigung insbesondere deren ausführliche und gerichtlich nachprüfbare Begründung durch die entscheidenden Ausschüsse erfordert.
Der Sachverhalt
Im entschiedenen Fall hatte ein im späteren Klageverfahren beigeladener Chefarzt der Abteilung für Chirurgie an einem Krankenhaus beim zuständigen Zulassungsausschuss die Verlängerung seiner zuletzt bis zum 31. Dezember 2004 befristeten Ermächtigung beantragt. Die Ermächtigung des Facharztes für Chirurgie mit der Teilgebietsbezeichnung Unfallchirurgie war auf die Erbringung bestimmter Leistungen und eine festgelegte Fallzahl beschränkt. Der Zulassungsausschuss lehnte den Verlängerungsantrag des Chefarztes ab und begründete dies damit, dass eine weitere Ermächtigung im Hinblick auf die derzeitige Versorgungssituation nicht länger erforderlich sei.
Gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses legte der Chefarzt Widerspruch beim zuständigen Berufungsausschuss ein. Zur Begründung wies er darauf hin, dass sich an der Versorgungssituation seit seiner letzten Ermächtigung keine Veränderung ergeben habe. Die für ihn bestehende Möglichkeit, auf die Versorgungsstruktur des Krankenhauses zurückzugreifen, gewährleiste zudem eine besondere Versorgungsqualität, so dass sein Leistungsangebot mit dem der niedergelassenen Chirurgen nicht deckungsgleich sei. Insgesamt bestehe daher der für eine Ermächtigung erforderliche qualitative und quantitative Versorgungsbedarf.
Negative Stellungnahme der Vertragsärzte und der KV
Zwei dem Verfahren beigeladene chirurgische Gemeinschaftspraxen hatten sich schon vor dem Zulassungsausschuss gegen eine Ermächtigung des Chefarztes ausgesprochen und hielten diese Einschätzung auch im Widerspruchsverfahren aufrecht. Das Leistungsspektrum der Ermächtigung werde nach ihrer Ansicht bereits von den niedergelassenen Ärzten abgedeckt, das betreffende Gebiet sei inzwischen überversorgt. Engpässe habe es bisher nicht gegeben und auch ein qualitativer Bedarf sei nicht erkennbar.
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