01.07.2004 | Fortbildung
Die Anforderungen zum neuen Pflichtfortbildungszertifikat im Überblick
Mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur "Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung" Anfang diesen Jahres wurde sowohl für Vertragsärzte als auch für angestellte Fachärzte im Krankenhaus eine Pflicht zur fachlichen Fortbildung staatlich verordnet. Die Bemühungen der ärztlichen Selbstverwaltung, durch ein freiwillig zu erwerbendes Fortbildungszertifikat diesem aufsichtsrechtlichen Eingriff zu entgehen, waren wenig erfolgreich. Immerhin ist es aber gelungen, das Fortbildungszertifikat der Ärztekammern als geeigneten Nachweis für die Erfüllung der Fortbildungspflicht im Sozialgesetzbuch zu verankern. Dadurch ergeben sich zukünftig einige Änderungen auch für Chefärzte bei der Pflichtfortbildung. Der folgende Beitrag soll einen Überblick darüber geben, mit welchen neuen Anforderungen der Arzt zukünftig rechnen muss.
In der Ausgabe Nr. 1/2003 des "Chefärzte Brief" stellten wir Ihnen die einheitlichen Bewertungskriterien für das freiwillige Fortbildungszertifikat der Ärztekammern vor. Wer 150 Fortbildungspunkte innerhalb von drei Jahren sammelt, konnte danach das Fortbildungszertifikat erhalten. Einige Ärztekammern wollen diesen freiwilligen Fortbildungsnachweis auch weiterhin und parallel zum neuen Pflichtfortbildungszertifikat aufrecht erhalten. In den meisten Ärztekammern wird aber nun allein das neue Zertifikat mit 250 zu sammelnden Fortbildungspunkten in fünf Jahren eingeführt. Dazu hat der Deutsche Ärztetag vor wenigen Wochen eine Satzung beschlossen. Die Satzung können Sie im Internet unter www.bundesaerztekammer.de/30/Fortbildung/50FbNachweis/index.html nachlesen.
Für Vertragsärzte wurden bereits vom Gesetzgeber Strafen bei fehlendem Fortbildungsnachweis festgelegt. Wer bis zum 30. Juni 2004 als Vertragsarzt zugelassen ist, muss die Fortbildungsnachweise erstmals bis zum 30. Juni 2009 erbringen. Fehlt der Nachweis, führt dies zu einer Kürzung des Vergütungsanspruchs des Vertragsarztes zunächst um zehn Prozent und ab dem fünften Quartal nach diesem Zeitpunkt sogar um 25 Prozent. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen. Eine vergleichbare Sanktionsstaffel wurde für im Krankenhaus tätige Fachärzte bisher nicht formuliert.
In der schlanken (Muster-)Satzungsregelung wird die inhaltliche Ausrichtung der Fortbildung definiert. Demnach geht es sowohl um fachspezifische als auch interdisziplinäre sowie fachübergreifende Kenntnisse und die Einübung von klinisch praktischen Fähigkeiten. Interessant ist, dass auch Fortbildungsveranstaltungen zur Verbesserung kommunikativer und sozialer Kompetenzen zu anrechnungsfähigen Punkten führen können.
Ein Ärztetagsantrag, dass auch Fortbildungen über die wirtschaftliche Praxisführung sowie berufs- und gesundheitspolitische Inhalte für das Zertifikat gewertet werden sollten, fand keine Zustimmung. Abrechnungsseminare und die Teilnahme an Kammerversammlungen gelten daher nicht als Fortbildung im Sinne der neuen Satzung.
Da die Ärzte in der Wahl der Art ihrer Fortbildung frei sind und der Wissenserwerb individuell sehr unterschiedlich sein kann, werden praktisch alle Fortbildungsmethoden als möglich und geeignet erachtet.
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