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  • 02.06.2009 | Fortbildung

    Fortbildungspflicht für Krankenhausärzte: Die häufigsten Fragen und Antworten

    Zum 30. Juni 2009 müssen Vertragsärzte ein Fortbildungszertifikat vorweisen, wenn sie nicht mit deutlichen Honorarkürzungen - zehn Prozent für die ersten vier Quartale, danach 25 Prozent! - leben wollen. Auch für Krankenhausärzte gibt es eine Fortbildungspflicht - aber wie lauten die Regelungen genau? Wir beantworten nachfolgend die acht häufigsten Fragen von Chefärzten.  

     

    1. Warum gibt es die Fortbildungspflicht für Krankenhaus-Fachärzte?

    Weil es im Gesetz steht. § 137 Abs. 3 SGB V schreibt diese Verpflichtung zur Fortbildung vor. Daneben gibt es die „allgemeine“ Verpflichtung zur Fortbildung auch in der Berufsordnung, die jedoch als „untergesetzliche Norm“ weniger verbindlich ist. Da dem Gesetzgeber die Fortbildungsverpflichtung in der Berufsordnung zu unverbindlich ist, hat er mit dem § 137 Abs. 3 SGB V schärfere Regelungen festgelegt. Die konkrete Ausgestaltung der Fortbildungsverpflichtung ist Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), der kürzlich - am 28. April - die „Neufassung der Vereinbarung zur Fortbildung der Fachärzte im Krankenhaus“ veröffentlicht hat.  

     

    2. Wer wird von der Fortbildungspflicht erfasst?

    Die Fortbildungsverpflichtung gilt für alle Fachärzte (sowie psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten), die in nach § 108 SGB V zugelassenen Kliniken arbeiten.  

     

    3. Welche Krankenhäuser sind das?