· Fachbeitrag · Gefäßchirurgie
Abrechnung der EVAR-Methode umstritten - wie erreicht man eine angemessene Honorierung?
Die Abrechnung der Versorgung eines Bauchaortenaneurysmas mit selbstentfaltendem Stent (EVAR-Methode) ist umstritten. Häufig wird von privaten Krankenversicherungen statt der Berechnung der Nr. 2836 GOÄ (Rekonstruktive Operation bei Bauchaortenaneurysma, 5.000 Punkte und bis 3,5-fach steigerungsfähig) der Ansatz der Nr. 5355 GOÄ (Einbringung von Gefäßstützen ..., 2.000 Punkte und nur bis 2,5-fach steigerungsfähig) verlangt. Damit sollte man sich aber nicht begnügen.
„Die Beschreibung von Operationszielen lässt offen, mit welchen Methoden der Arzt dieses Ziel erreicht“ - so lautet ein Zitat aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 2010 zur Navigation bei Knie-TEP (Az: III ZR 147/09, Abruf-Nr. 100554). Nach diesem Prinzip werden endoskopische Operationen, die in der GOÄ nicht ausdrücklich anders geregelt sind (wie arthroskopische Operationen der Nrn. 2189 ff.), nach den Positionen der bei Fassung der GOÄ in offener Operation erfolgten Leistungen berechnet, obwohl endoskopische OPs nur kleine Schnitte erfordern.
Die im Abschnitt O I 6 (Interventionelle Verfahren) angeführten Leistungen sind perkutane Verfahren. So spricht die Leistungslegende zur Nr. 5355 ausdrücklich von „zusätzlich zur perkutanen transluminalen Dilatation“. Abgesehen davon, dass eine Dilatation bei der EVAR-Methode nicht erfolgt (das Anmodellieren der Prothese ist keine Dilatation), wird die EVAR nicht perkutan, sondern nach offen-chirurgischer Freilegung der Femoralarterien durchgeführt. Um den gebührenrechtlichen Unterschied zu verdeutlichen, ist auf die Allgemeine Bestimmung Nr. 4.3.7 des EBM hinzuweisen:
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