01.07.2005 | Gesundheitsmodernisierungsgesetz
Hausarztverträge der Krankenkassen – ohne Bedeutung für Krankenhäuser?
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz die Position der Hausärzte gestärkt. Sie sollen als „Lotsen“ den Patienten durch die vermeintlichen Untiefen des deutschen Gesundheitssystems schleusen. Und vor allem: Sie sollen Kosten sparen. Mit großem Medienecho in der ärztlichen Fachpresse ging zunächst der Hausärztevertrag der BARMER Ersatzkasse an den Start. Inzwischen folgen viele KVen mit eigenen „hausarztzentrierten“ Verträgen. Die Frage ist: Haben diese Verträge Auswirkungen auf die Krankenhäuser – und, wenn ja, welche?
BARMER-Vertrag: Hausarzt soll Patienten in Krankenhaus mit dem niedrigsten Basisfallwert einweisen
Der BARMER-Vertrag enthält zur Krankenhausbehandlung folgenden interessanten Passus: „Maßnahmen im Bereich der Krankenhausbehandlung – Die BARMER stellt dem Hausärzteverband unter Einbindung der Landesebene eine ‚Transparenzliste Krankenhaus‘ sowie eine Liste mit medizinischen Leistungen zur Verfügung, die in der Regel ambulant erbracht werden können .... Die Hausärzte berücksichtigen diese Listen bei der Verordnung stationärer Leistungen mit dem Ziel, die Anzahl kurzstationärer Leistungen und den durchschnittlichen Basisfallwert bei teilnehmenden Versicherten deutlich zu reduzieren.“
Was bedeutet dies? Bei der „Transparenzliste Krankenhaus“ handelt es sich um die Liste der individuellen Krankenhausbasisfallwerte. Wenn dann in einer Region mehrere Krankenhäuser für eine Behandlung in Frage kommen, soll ein an diesem Vertrag teilnehmender Hausarzt seine Patienten in das Krankenhaus mit dem niedrigsten Basisfallwert einweisen. Die erhofften Einsparungen durch die hausärztliche Steuerung sollen den beteiligten Ärzten und der BARMER zu Gute kommen.
Sogar für die Berechnung der potentiellen Einsparungen – auch im Krankenhaus – sind im Vertrag Regelungen vorgesehen: „Bedingung für die Berücksichtigung von Einsparungen im Bereich Krankenhaus sind: 1. Verminderung der Krankenhausfälle bei teilnehmenden Versicherten, 2. Verminderung des durchschnittlichen Basisfallwertes bei teilnehmenden Versicherten, jeweils im Vergleich zur morbiditätsadjustierten Vergleichsgruppe.“
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