01.11.2006 | GOÄ-Abrechnung
Chemotherapie zusammen mit Infusionen abrechnungsfähig?
Vor ambulanten Chemotherapie-Infusionen werden häufig Kurzinfusionen infundiert. Unklarheiten bzw. Probleme mit Kostenerstattern können sich insbesondere dann ergeben, wenn die Nrn. 271 bzw. 272 für die Kurzinfusionen zusammen mit Nrn. 274 oder 275 für die Dauertropfinfusion abgerechnet werden. Diese sind oft darin begründet, dass Kostenträger die GOÄ-Begriffe „am Behandlungstag“ und „nebeneinander“ fälschlicherweise gleichsetzen.
Abgrenzung „am Behandlungstag“ und „nebeneinander“
In den Allgemeinen Bestimmungen C II der GOÄ heißt es:
- Die Leistungen nach den Nrn. 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden.
- Leistungen nach den Nrn. 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag, berechnungsfähig.
- Die Leistungen nach den Nrn. 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
Einen Ausschluss der Nr. 271 bzw. 272 GOÄ neben Nr. 275 GOÄ gibt es nur „nebeneinander“, jedoch nicht „am Behandlungstag“. „Am Behandlungstag“ ist aber nicht gleichzusetzen mit „nebeneinander“. Nebeneinander bezieht sich auf eine zeitgleiche Erbringung der Leistungen „je Sitzung“. Folgerichtig ist also die Abrechnung der Nrn. 272 und 275 GOÄ bei zeitgleicher Erbringung nicht möglich, wohl aber die Abrechnung bei Erbringung der beiden Leistungen nacheinander zu verschiedenen Zeiten.
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