Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 08.12.2010 | GOÄ-Novellierung

    Quo vadis GOÄ? Konträre Konzepte von BÄK und PKV

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    Die GOÄ muss dringend novelliert werden - darin sind sich alle einig, die damit zu tun haben. Völlige Uneinigkeit besteht jedoch über die konkrete Umsetzung der Novellierung. So gibt es Konzepte der Bundesärztekammer (BÄK) sowie seit kurzem auch der privaten Krankenversicherungen (PKV), die sich stark voneinander unterscheiden - auch in ihren Zielrichtungen. Dieser Beitrag informiert über die wesentlichen Hintergründe sowie die Eckpunkte der Konzepte und gibt einen Ausblick, wie es mit der GOÄ-Novellierung weitergehen könnte.  

    Wer macht die GOÄ?

    Die GOÄ ist ein bundesweit rechtsverbindlicher Text, aber kein Gesetz. Bundesgesetze werden vom Parlament beschlossen, die GOÄ ist eine Verordnung der Bundesregierung. Federführend ist das Bundesgesundheitsministerium. Wenn das Bundeskabinett eine Änderungsverordnung zur GOÄ - dies wäre die fünfte - beschlossen hat, bedarf sie noch der Zustimmung des Bundesrats. Der Bundesrat kann dabei auch Änderungen am Regierungsentwurf vornehmen.  

     

    Kostenträger haben einen starken Einfluss auf die GOÄ-Novellierung. So haben im Bundesrat die Länderfinanzminister ein starkes Interesse an Kostenbegrenzungen der Beihilfe. Dies deckt sich weitgehend mit den Interessen der PKV. Die Ärzteschaft hingegen hat nur indirekte Möglichkeiten der Einflussnahme: Sie kann nur Kraft besserer Argumente und Konzepte hoffen, dass eine GOÄ-Novellierung ihre Interessen genügend berücksichtigt.  

    Das Konzept der BÄK

    Die BÄK verfolgt mit ihrem Konzept zur GOÄ-Novellierung vor allem die folgenden beiden Ziele:  

     

    1. Die GOÄ muss den medizinischen Fortschritt und den geänderten Versorgungsbedarf abbilden - zum Beispiel moderne Operationsverfahren, neue diagnostische Verfahren in Radiologie und Sonografie oder der Telemedizin. Leistungen zum Beispiel bei der Versorgung chronisch Schmerzkranker sowie in der Palliativ- und Rehabilitationsmedizin können heute häufig nur mit Analogziffern abgerechnet werden. Dies ist auf Dauer nicht durchzuhalten. Allzu oft stehen gebührenrechtliche Beschränkungen einer angemessenen Analogabrechnung entgegen.