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  • 01.05.2005 | Gynäkologie

    Wie sollte die Messung der Nackentransparenz abgerechnet werden?

    Wird neben einer sonographischen Mutterschafts-Vorsorgeuntersuchung nach Nr. 415 GOÄ auch die Nackentransparenz bestimmt, so ist dies eine eigenständige Leistung. Nr. 415 GOÄ nimmt Bezug auf die Mutterschaftsvorsorge-Richtlinien der GKV. Darin ist die Bestimmung der Nackentransparenz nicht enthalten.  

     

    Die Berechnung sollte mit der Nr. 410 GOÄ erfolgen. Allerdings ist für dieselbe Sitzung die Nr. 410 GOÄ nicht neben der Nr. 415 GOÄ berechenbar, so dass dann für die zusätzliche Untersuchung der Nackentransparenz nur die Nr. 420 GOÄ berechnet werden kann.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 19 | ID 86322