01.12.2004 | HNO
Exzisionen in der Plica triangularis bei Tonsillektomie
Aus dem Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses der Bundesärztekammer - vergleiche "Chefärzte Brief" Nr. 8/2004 - leiten einige PKVen ab, dass Nr. 1513 GOÄ (Keilexzision aus der Zunge) generell nicht neben den Nrn. 1499/1500 GOÄ (Tonsillektomien) berechenbar sei. Der Beschluss lautet: "Die Exzision von hyperplastischem Tonsillengewebe aus dem Bereich der Plica triangularis ist mit dem Ansatz der Nrn. 1499/1500 abgegolten." Bewusst oder unbewusst verstehen diese PKVen den Beschluss falsch. Liest man ihn genau, so sieht man, dass nur die Exzision von Tonsillengewebe (!) aus diesem Bereich keine eigenständig neben den Nrn. 1499/1500 berechenbare Leistung ist. Muss bei einer Tonsillektomie anderes Gewebe aus dem Zungengrund entfernt werden (zum Beispiel bei Tumorbildung), so ist Nr. 1513 auch neben den Nrn. 1499/1500 berechenbar. Die Indikation sollte sich aus den Diagnoseangaben und dem Op-Bericht nachvollziehen lassen.