01.03.2005 | Höchstbetrag für Altersversorgung
Änderung bei den Sonderausgaben-Höchstbeträgen für Chefärzte bestätigt
Bei Chefärzten, die von ihrer Klinik keine steuerfreie Altersversorgung erhalten und deren Ehegatte als Arbeitnehmer tätig ist, hat das Finanzamt bisher den als Sonderausgaben zu berücksichtigenden steuerlichen Höchstbetrag pauschal um 16 Prozent vom Arbeitslohn beider Ehegatten gekürzt. Diese Vorgehensweise war umstritten.
Allerdings hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 3. Dezember 2003 (Az: XI R 11/03 – Abruf-Nr. 040825) entschieden, dass bei der Kürzung des – zusammen veranlagten Ehegatten zustehenden – Vorwegabzuges für Vorsorgeaufwendungen in die Bemessungsgrundlage nur der tatsächlich geleistete Arbeitgeber-Anteil einzubeziehen ist.
Diese Rechtsauffassung vertreten jetzt auch die Finanzverwaltungen. Bei Chefärzten, die wegen der umstrittenen Rechtslage gegen die Einkommensteuer-Festsetzung früherer Jahre Einspruch eingelegt haben, werden die Finanzämter die Änderungen durchführen.
Beispiel
Der nicht rentenversicherungspflichtige Chefarzt erhält in 2004 von der Klinik neben seinem Jahresgehalt von 125.000 Euro keine Altersversorgung. Seine Ehefrau erhält aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis 7.500 Euro. | |||
Alte Regelung | Neue Regelung | ||
Vorwegabzug | 6.136 Euro | Vorwegabzug | 6.136 Euro |
Kürzung 16 Prozent von 132.500 Euro | - 21.200 Euro | Kürzung 16 Prozent von 7.500 Euro | - 1.200 Euro |
Bleibt Vorwegabzug | 0 Euro |
| 4.936 Euro |
Einkommensteuerlicher Vorteil für 2004 (45 Prozent) | 2.221 Euro |
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