01.02.2007 | Honorarvereinbarung
Gibt es eine Höchstgrenze für Faktorsteigerungen in einer Honorarvereinbarung?
Der Abschluss einer Honorarvereinbarung mit dem Patienten gilt als eine der wenigen Freiheiten, die dem Chefarzt bei seiner ansonsten bis ins letzte Detail „durchregulierten“ Vergütungsgestaltung bleibt. Zunehmend werden aber Chefärzte von privaten Krankenversicherungen mit dem Einwand konfrontiert, ihre auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung abgerechneten Gebühren seien überhöht und daher nicht in der vereinbarten Höhe erstattungsfähig.
Erfreulicherweise haben in jüngerer Zeit einige Gerichte klargestellt, dass das Verlangen des Arztes, für seine Leistung ein Honorar in bestimmter und frei vereinbarter Höhe zu verlangen, nicht ohne weiteres eingeschränkt werden kann. In diesem Beitrag wird daher anhand eines aktuellen Beweisbeschlusses aufgezeigt, welchen Spielraum der Chefarzt bei der Gestaltung solcher Vereinbarungen hat.
Der grundsätzliche Gestaltungsspielraum des Chefarztes
Was die Form und den Inhalt der Honorarvereinbarung anbelangt, so hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 Satz 1 GOÄ dem Arzt enge Vorgaben gesetzt. Die bekannten Stichworte lauten: persönliche Absprache; genaue Bezeichnung von Nummer, Leistung und Steigerungssatz; ausdrückliche Feststellung, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen sind nicht möglich.
Nach § 2 Abs. 3 GOÄ ist für Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O eine abweichende Honorarvereinbarung nicht zulässig. Dies sind: Gebühren in besonderen Fällen (Abschnitt A), das sind zum Beispiel Blutabnahme (Nr. 250 GOÄ), EKG (Nr. 650 GOÄ), Tokographie (Nr. 1001 und 1002 GOÄ) sowie einige weitere Leistungen, die nur bis zu einem Faktor von 2,5 gesteigert werden können, physikalisch-medizinische Leistungen (Abschnitt E), Laborleistungen (Abschnitt M) sowie Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (Abschnitt O).
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