01.05.2005 | Innere Medizin
Radiofrequenzablation bei Leberkarzinom-Patienten
Ein Abonnent des „Chefärzte Brief“ fragte, wie eine Radiofrequenzablation bei einem Leberkarzinom-Patienten abgerechnet wird.
Hierzu unsere Antwort: Es gibt keine allgemein anerkannte GOÄ-Position für die Abrechnung der Radiofrequenzablation von Lebermetastasen. Vorgeschlagen wird gelegentlich die Kombination der Nr. 315 GOÄ („Punktion eines Organs – zum Beispiel Leber, Milz, Hoden“) mit der Analogabrechnung der Nr. 706 GOÄ („Licht- oder Laserkoagulation zur Beseitigung von Stenosen oder zur Blutstillung bei endoskopischen Eingriffen, je Sitzung“).
Ob es sich jedoch tatsächlich um eine nach Zeitaufwand und nicht nur nach Art gleichwertige Leistung (§ 6 Abs. 2 GOÄ) handelt, ist eine Frage des Einzelfalles. Momentan durchlaufen viele Kliniken noch eine Lernkurve mit hohem Zeitaufwand.