01.05.2007 | Kooperationen
Outsourcing des Krankenhauslabors: Chefarzt-Laborgemeinschaft als Lösung?
In den letzten Jahren haben sich viele Krankenhäuser dazu entschlossen, das eigene Labor zu schließen und ein externes Labor mit der Erstellung der Laborparameter zu beauftragen. Häufig handelt es sich bei dem externen Labor um eine größere Gemeinschaftspraxis niedergelassener Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, die mehrere Krankenhäuser mit Laborleistungen versorgen. Schon aufgrund des größeren Leistungsumfangs und der damit einhergehenden besseren Auslastung der Labortechnik können solche Labore kostengünstiger arbeiten als das eigene Krankenhauslabor.
Bei der Realisierung bleibt häufig unbedacht, dass die liquidationsberechtigten Krankenhausärzte die Laborleistungen dann nicht mehr selbst abrechnen können. Für diese ist das Outsourcing des Labors also wirtschaftlich erheblich nachteilig. Es soll Ärzte geben, die dennoch die Abrechnungen selbst vornehmen oder sich vom Labor eine Vergütungsbeteiligung zahlen lassen. Dies ist straf- und berufsrechtlich bedenklich. In diesem Beitrag zeigen wir daher eine rechtssichere Lösung auf, die Chefärzten ermöglicht, einen Teil ihrer früheren Einnahmen aus Laborleistungen auf rechtlich zulässige Weise zu realisieren: die Beteiligung an einer Laborgemeinschaft.
Voraussetzungen für die Abrechnung von Laborleistungen entfallen
Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ kann der Arzt Gebühren nur für selbstständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistung). Zu den eigenen Leistungen des Nicht-laborarztes zählen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GOÄ nur dann auch die Leistungen des sogenannten Basislabors – das sind die Laborleistungen nach Abschnitt M II des Gebührenverzeichnisses der GOÄ –, wenn diese unter Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslaboren erbracht werden.
Die Laborleistungen nach den Abschnitten M III und M IV des Gebührenverzeichnisses der GOÄ können nur dann berechnet werden, wenn sie persönlich erbracht werden, fachliche Eignung vorausgesetzt. Hier gilt ohne Ausnahme die Grundregel in § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ.
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