01.12.2009 | Kooperationsverträge
Clearingstellen sollen Kooperationen prüfen
von RA Dr. Tobias Eickmann und RA FA MedR Michael Frehse, Kanzlei am Ärztehaus, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Kooperationen zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern sind im Rahmen der Patientenversorgung medizinisch sinnvoll und politisch gewollt. Gleichwohl sind hierbei rechtliche Rahmenbedingungen einzuhalten, denen bisher teils nicht ausreichend Beachtung geschenkt wurde (siehe auch „Chefärzte Brief“ Nrn. 3 bis 5 und 10/2009). Vor diesem Hintergrund haben Bundesärztekammer, Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhaus-Gesellschaft gemeinsame Empfehlungen für die Errichtung sogenannter „Clearingstellen“ erarbeitet.
Besetzung der Clearingstellen
Auf Landesebene sollen die Beteiligten - Landesärztekammer, Landeskrankenhausgesellschaft, Kassenärztliche Vereinigung - ein paritätisch besetztes Beratungsgremium mit je einem entsandten Vertreter errichten. Die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger soll ermöglicht werden. Federführend ist die Landesärztekammer.
Prüfungsauftrag der Clearingstelle
Die Clearingstelle prüft zunächst vorgesehene Absprachen und Verträge niedergelassener Ärzte mit Krankenhäusern insbesondere auf ihre berufs-, vertragsarzt-, krankenhaus- und wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit. Sie soll beispielsweise prüfen, ob bei Ausgestaltung von Kooperationen allen Zahlungen gleichwertige ärztliche Leistungen gegenüberstehen. Außerdem soll die Gefahr von Doppelabrechnungen ärztlicher Leistungen im Verhältnis zu Krankenhäusern und zu KVen ausgeschlossen werden.
Der Prüfungsauftrag kann sich auch auf bereits abgeschlossene Verträge und Absprachen erstrecken. Sofern Rechtsverstöße zutage treten, soll geprüft werden, ob sie sich auf einen Hinweis auf den Rechtsverstoß beschränken können, und den Vertragsparteien Gelegenheit zur rechtlich einwandfreien Gestaltung des Vertrages geben. Der Clearingstelle selbst steht kein Sanktionsrecht zu.
Wer kann die Clearingstelle anrufen?
Die Clearingstelle wird im Auftrag der drei benannten Organisationen auf Landesebene tätig und kann von diesen angerufen werden. Darüber hinaus können auch die jeweiligen Partner einer Kooperation gemeinsam die Clearingstelle direkt anrufen. Die Anrufung der Clearingstelle soll nicht mit Kosten verbunden sein.
Praxistipp: Die Entscheidung, bestehende Kooperationsverträge bei der Clearingstelle vorzulegen, sollte nicht übereilt, sondern nach Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls getroffen werden.
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