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  • 02.04.2009 | Kooperationsvertrag, Teil 2

    Fallbeispiel: Kann ein niedergelassener Arzt seine Mitarbeit im Krankenhaus erzwingen?

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de

    In vielen Kooperationsverträgen zwischen Krankenhausträgern und niedergelassenen Ärzten kann der niedergelassene Arzt - anders als in der Fallkonstellation, die im „Chefärzte Brief“ Nr. 3/2009 besprochen wurde - nicht bestimmen, wann er seine Tätigkeit am Krankenhaus im Rahmen des Kooperationsvertrages ausüben will. Dies erfolgt vielmehr durch den Krankenhausträger, der den niedergelassenen Arzt zwar nicht anstellt, ihn aber trotzdem so in den Krankenhausbetrieb integriert, dass er die Zeiten bestimmt, in denen die Kooperation praktiziert wird. Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, ob und mit welchen Argumenten sich Chefärzte, die damit nicht einverstanden sind, dagegen zur Wehr setzen können.  

    Der konkrete Fall

    In einem größeren Krankenhaus besteht neben anderen Hauptabteilungen eine Klinik für Chirurgie, die von einem Chefarzt mit eigenem Liquidationsrecht geleitet wird. Der Träger dieses Hauses schließt mit einem niedergelassenen Chirurgen ohne Kassenzulassung einen Kooperationsvertrag ab, der unter anderem folgenden Inhalt hat:  

     

    Inhalt des Kooperationsvertrages

    Der niedergelassene Chirurg wird auf Anforderung des Chefarztes im zeitlich begrenzten Rahmen in diesem Krankenhaus tätig, um die im Kooperationsvertrag genannten Operationen an Privatpatienten durchzuführen, und rechnet diese auch als Wahlleistungen ab. Die weitere Versorgung dieser Patienten übernehmen der Chefarzt für Chirurgie bzw. die nachgeordneten Ärzte.  

     

    Der niedergelassene Arzt zahlt zum Ausgleich dafür, dass er die Vorsorgungseinrichtungen des Krankenhauses in Anspruch nehmen darf, an den Krankenhausträger eine Abgabe in Höhe von zehn Prozent seiner Honorarerlöse bei den Wahlleistungs-Patienten.  

     

    Der niedergelassene Chirurg kann zwar Wünsche äußern, wann er operieren möchte, das Bestimmungsrecht darüber, wann er am Krankenhaus tätig werden kann, hat jedoch der Krankenhausträger bzw. der Chefarzt der chirurgischen Hauptabteilung nach Maßgabe des OP-Plans. Das Krankenhaus rechnet für seine Patienten die normale Hauptabteilungs-DRG ab.  

    Die Vorteile dieses Kooperationsvertrages liegen für den Krankenhausträger zum einen in der besseren Auslastung seiner Hauptabteilung. Für den niedergelassenen Arzt fallen nach der Ausgestaltung des Kooperationsvertrages auf Seiten des Krankenhausträgers keinerlei Personalkosten an. Er erwirtschaftet zusätzliche Einnahmen und hat eine wesentlich geringere Abgabenlast als der Chefarzt der Hauptabteilung, der zudem befürchten muss, dass die Einnahmen dieses Arztes zu Lasten seiner Erlöse aus Privatliquidationen gehen. Er stellt sich deshalb die Frage, ob er diesen Kooperationsvertrag akzeptieren, insbesondere ob er den niedergelassenen Kollegen anfordern muss.  

    Die rechtlichen Probleme des Vertrages

    In diesem Kooperationsvertrag hat der Krankenhausträger eine andere Gestaltungsform gewählt, um es dem niedergelassenen Chirurgen zu ermöglichen, wahlärztliche Leistungen abzurechnen. Warum diese Konstellation massive juristische Probleme aufwirft, die der betroffene Chefarzt kennen sollte, wird nachfolgend erläutert:  

     

    1. Vereinbarkeit mit dem Krankenhaus-Entgelt-Gesetz