01.02.2007 | Kostenerstattung
Abtretung von Rückforderungsansprüchen gegen Chefärzte: Wie sollte man reagieren?
Viele private Krankenversicherungen überweisen bei Meinungsverschiedenheiten über die Rechtmäßigkeit von Arztrechnungen inzwischen den vollen Rechnungsbetrag an ihre Versicherungsnehmer – und zwar auch, wenn sie davon ausgehen, dass die Rechnung des Arztes nicht in voller Höhe erstattungsfähig ist. Im Gegenzug lassen sie sich vermeintliche Rückforderungsansprüche abtreten, um sie gegen den betroffenen Chefarzt geltend zu machen.
Im „Chefärzte Brief“ Nr. 8/2006 wurde hierüber bereits unter Hinweis auf die Entscheidung des Landgerichts Duisburg vom 6. Juli 2006 (Az: 8 O 523/05 – Abruf-Nr. 062218) berichtet. Inzwischen liegt eine weitere Entscheidung des Amtsgerichts Hannover vom 7. November 2006 (Az: 561 C 7360/06 – Abruf-Nr. 070333) vor, das diese Praxis privater Krankenversicherungen ebenfalls für unzulässig hält.
Die Strategie der privaten Krankenversicherungen
Die Vorgehensweise privater Krankenversicherungen, sich vermeintliche Rückforderungsansprüche gegen Chefärzte von den eigenen Versicherten abtreten zu lassen, erfolgt aus unterschiedlichen Motiven:
- In Einzelfällen werden dem Versicherungsnehmer, obwohl man von der nur teilweisen Erstattungsfähigkeit der Arztrechnung ausgeht, die vollen Behandlungskosten erstattet, wenn dieser im Gegenzug die Rückforderungsansprüche an die Versicherung abtritt. Hintergrund ist zumeist das Anliegen der Versicherung, ihren Versicherten aus dem Streit mit dem Arzt heraushalten zu wollen. Die Versicherung klagt dann aus abgetretenem Recht gegen den Arzt oder behält sich dies zumindest vor. Nachdem Rückforderungsansprüche einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen, soll so Druck auf den betroffenen Arzt aufgebaut werden.
- Die Versicherung lässt sich in einer Vielzahl von Fällen vermeintliche Rückforderungsansprüche von ihren Versicherten abtreten, um Sammelklagen gegen Ärzte zu erheben, die man damit unter Druck setzen will, oder um zu bestimmten Rechtspositionen eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu erwirken.
Die Reaktionsmöglichkeiten des Chefarztes
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