01.04.2004 | Krankenhausfinanzierung
Wiederbelebung der "integrierten Versorgung" im GMG: Konsequenzen?
Bisher war die integrierte Versorgung nach § 140 SGB V ein echter Fehlschlag. In den Jahren von 2000 bis 2003 kam bundesweit nur ein Vertrag zustande, alles andere waren lediglich Modellprojekte. Im GKV-Modernisierungs-Gesetz (GMG) wurde nun jedoch ein ernsthafter Versuch der Wiederbelebung unternommen.
Als Kern der integrierten Versorgungsform wird in der Gesetzesbegründung angegeben: "Krankenkassen und Leistungserbringer schließen autonom Verträge über die Versorgung der Versicherten ... . Die Versorgung wird auf einzelvertraglicher Grundlage ... durchgeführt. ... Sinn einer integrierten Versorgung ist vor allem, die bisherige Abschottung der einzelnen Leistungsbereiche zu überwinden, Substitutionsmöglichkeiten über verschiedene Leistungssektoren hinweg zu nutzen und Schnittstellenprobleme so besser in den Griff zu bekommen."
Sowohl den Krankenkassen als auch den Leistungserbringern werden durch diese gesetzliche Regelung bislang nicht gekannte Freiheiten eingeräumt. Galt bislang der Grundsatz des einheitlichen und gemeinsamen Handelns der Krankenkassen, so können nun einzelne Krankenkassen mit einzelnen Leistungsanbietern Verträge abschließen. Für den Inhalt dieser Integrationsverträge sind der Kreativität zwar theoretisch keine Grenzen gesetzt, verschiedene Krankenkassen haben jedoch bereits signalisiert, dass sie ein Interesse an standardisierten Verträgen und Leistungsangeboten haben. Die bereits abgeschlossenen Verträge zur integrierten Versorgung bestätigen diesen Trend: Die meisten Verträge beinhalten stationäre und anschließende Reha-Behandlung bei der Implantation von Endoprothesen.
Im Gesetz werden zwei Formen der integrierten Versorgung unterschieden:
Dieses Verständnis von integrierter Versorgung ist nicht neu. Die sektorale Versorgung gilt als überholt. In der integrierten Versorgung werden die Bereiche "Ambulante Versorgung", "Stationäre Versorgung" und "Rehabilitation" vertikal vernetzt. Krankenhäuser können dabei im Rahmen der integrierten Versorgung auch dann ambulante Leistungen erbringen, wenn bislang hierfür eine Zulassung in Form einer persönlichen Ermächtigung oder Institutsermächtigung nicht vorlag. Gegenüber niedergelassenen Ärzten sind Krankenhäuser damit in einem strategischen Vorteil: Sie können sowohl stationäre als auch ambulante Leistungen anbieten.
Das ist neu. Auch eine horizontale Vernetzung zwischen verschiedenen Abteilungen innerhalb eines Sektors kann nun unter dem Dach der integrierten Versorgung firmieren.
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