01.03.2005 | KV-Recht
Niedergelassene können gerichtlich gegen Ermächtigung des Chefarztes vorgehen
Zukünftig kann der Krankenhausarzt unter Umständen mit erheblicher Gegenwehr gegen seine gewünschte Ermächtigung durch die niedergelassenen Vertragsärzte rechnen. Denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 17. August 2004 (Az: 1 BvR 378/00 – Abruf-Nr. 050539) einem niedergelassenen Radiologen eine Widerspruchs- und Klagebefugnis gegen die Ermächtigungsentscheidung eines Krankenhauses zugesprochen.
Bisher hatten nach der geltenden Rechtslage niedergelassene Ärzte nur wenig Möglichkeiten, sich gegen eine Ermächtigung von Krankenhausärzten zu wenden. Eigene Verfahrensrechte oder eine Klagebefugnis bestanden nicht. Nur in extremen Ausnahmefällen, nämlich wenn die Ermächtigung insgesamt oder teilweise willkürlich oder mit der gezielten Absicht der Benachteiligung der Vertragsärzte erteilt wurde, hatte man dem Vertragsarzt ein eigenes Klagerecht gegen die Erteilung der Ermächtigung zugebilligt. Nach Auffassung des BVerfG wird jedoch der begrenzte oder nicht vorhandene Rechtsschutz des niedergelassenen Vertragsarztes seinem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz nicht gerecht. Explizit hat dies das Gericht nur für einen Radiologen entschieden, der auch erhebliche Summen in seine technische Gerätschaft investiert hatte und insofern unter einem besonderen Konkurrenzdruck stand. Es ist aber anzunehmen, dass diese Entscheidung auch für alle anderen niedergelassenen Vertragsärzte herangezogen wird.
Das Urteil des BVerfG verbessert die Rechtsstellung des niedergelassenen Vertragsarztes enorm. Durch die Möglichkeit, gegen die erteilte Ermächtigung Widerspruch und Klage zu erheben, kann es zu erheblichen Verzögerungen für den Krankenhausarzt kommen, bis er seine einmal erteilte Ermächtigung auch in die Praxis umsetzen kann. Denn keiner der Beteiligten darf etwas unternehmen, bis eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Dem Krankenhausarzt bleibt es aber unbenommen, bei dem Berufungsausschuss zu beantragen, dass trotz des eingelegten Widerspruchs von der Ermächtigung sofort Gebrauch gemacht werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Krankenhausarzt „ein öffentliches Interesse“ darlegt. Das wäre zum Beispiel eine „nicht gewährleistete kontinuierliche Versorgung der Versicherten“. Wirtschaftliche Interessen des Krankenhausarztes genügen dagegen nicht. |