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  • 07.07.2010 | Leserforum

    Besteht ein Anspruch des Konsiliararztes auf das Original der Dokumentation?

    Frage: „In der von mir geleiteten Abteilung für Unfall- und Orthopädische Chirurgie operieren als Konsiliarärzte eine Reihe von Kollegen, die die Einwilligung zur Operation bei ihren Patienten selbst einholen und die Dokumentation dieser Einwilligung selbst archivieren wollen. Nach Auffassung unseres Geschäftsführers ist es jedoch erforderlich, dass das Original der Einwilligung bei in unserer Abteilung operierten Patienten in unserer Krankenakte archiviert wird. Daher meine Frage: Wer ist für die Aufbewahrung des Originals der schriftlichen Einwilligungserklärung verantwortlich?“  

     

    Dazu die Antwort von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de

     

    Grundsätzlich hat der Geschäftsführer Ihrer Klinik Recht. Anders als bei Belegärzten kommt beim normalen Krankenhausvertrag ein Vertrag zustande, bei dem das Krankenhaus die ärztlichen Leistungen - und damit auch die Leistung der ärztlichen Dokumentation - schuldet und sich hierbei nicht nur angestellter Ärzte, sondern auch der Hilfe von Konsiliarärzten bedient.  

     

    Nach einer Jahrzehnte alten Rechtsprechung des BGH gehört die in einem Krankenhaus angelegte Kartei über den Krankheitsbefund von Patienten des Krankenhauses zu den urheberrechtsschutzfähigen Werken. Der Arzt, der an der Erstellung der Krankenakte mitwirkt, ist zwar Miturheber, das Eigentum an der Krankenakte steht jedoch als ein Teil des Arbeitsergebnisses des Krankenhausarztes dem Krankenhausträger als Arbeitgeber zu. Als Eigentümer der Krankenhausakte kann der Krankenhausträger diese nutzen - beispielsweise als Grundlage für die Abrechnung der Allgemeinen Krankenhausleistungen. Der Krankenhausarzt bzw. gegebenenfalls der Chefarzt hat aber in jedem Fall ein Zugangsrecht zu der Krankenhausakte, auch wenn dieses im Einzelfall nicht vertraglich vereinbart worden sein sollte.