01.10.2007 | Leserforum
Chefarzt bietet Leistungen ausländischen Patienten an: Was gilt bei der Abrechnung?
Frage: „Als Chefarzt einer chirurgischen Klinik kann ich eine hochspezialisierte und seltene Leistung im unfallchirurgischen/orthopädischen Bereich durchführen. Ich möchte diese Leistung nun verstärkt ausländischen Patienten anbieten. Hierfür ist – wie ich inzwischen weiß – eine Rechnung zu erstellen, die sich nach der GOÄ richtet, da die Eingriffe in einem öffentlichen Krankenhaus und nicht in einer Privatklinik durchgeführt werden. Die Gesamtrechnung setzt sich dann aus DRG, Kosten für Unterbringung im Ein-Bett-Zimmer und ärztliche sowie physiotherapeutische Leistungen zusammen.“
Bis zu welchem Steigerungssatz kann man die GOÄ-Leistungen ansetzen? Gibt es hier eine Obergrenze, ab der Wucher unterstellt werden könnte? Oder kann man doch eine Rechnung unabhängig von der GOÄ stellen, sozusagen für das Gesamtpaket?“
Dazu RA und FA Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover:
Eine Abrechnung unabhängig von der GOÄ ist nicht zu empfehlen. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 23. März 2006 (Az: III ZR 223/05 – Abruf-Nr. 060914) nochmals bestätigt, dass alle ärztlichen Leistungen ausschließlich nach Maßgabe der GOÄ abzurechnen sind. Dies gilt auch für privatärztliche Leistungen, die gegenüber ausländischen Patienten erbracht werden, da sie – solange sich der Leistungsort in der Bundesrepublik Deutschland befindet – unter den Geltungsbereich der GOÄ fallen.
Die Pauschalabrechnung
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