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  • 01.08.2007 | Leserforum

    Die Auswirkungen der Eingruppierung der Oberärzte für den Chefarzt

    Frage: „Im Tarifvertrag für Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) wurde die Eingruppierung in die Entgeltgruppe Oberärzte wie folgt festgelegt: ´Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. der Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.´  

     

    Wenn also bisher ein Oberarzt für einen Bereich einer Abteilung bzw. einen definierten Aufgabenbereich zuständig war und nun nach TV-Ärzte/VKA auch als Oberarzt anerkannt wird, was bedeutet dies hinsichtlich der medizinischen Gesamtverantwortung und des Liquidationsrechts des Chefarztes?“  

     

    Dazu Rechtsanwalt Norbert H. Müller, Fachanwalt für Arbeits- und Steuerrecht, Rechtsanwälte Klostermann pp., Bochum:

     

    Hintergrund der ganzen Problematik ist die Tatsache, dass sich der Arbeitgeber aus verschiedenen Gründen weigert, den bisherigen Oberarzt auch in die zugehörige EG III einzugruppieren. Hierbei beruft er sich dann auf die vorstehend wiedergegebene Formulierung im Tarifvertrag, die vorsieht, dass